Radon an Arbeitsplätzen

Das neue deutsche Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) enthält in den §§ 121 bis 132 erstmals verbindliche Regelungen zum Radonschutz; diese Regelungen treten größtenteils am 31.12.2018 in Kraft. Neu ist dabei ein Referenzwert für Radon in Aufenthaltsräumen und an Arbeitsplätzen in Höhe von 300 Bq/m3.

Vor Inkrafttreten des neuen StrlSchG wurde und wird (bis 31.12.2018) die Radonkonzentration nur an Arbeitsplätzen gemäß Strahlenschutzverordnung nur aus ausgewählten Arbeitsplätzen (z:B. Schauberwerke, Wasserwerke) überwacht. Entsprechend dem neuen StrlSchG (§ 127 StrlSchG) wird die Pflicht zur Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration auf alle Arbeitsplätze, die sich im Erd- oder Kellergeschoss noch auszuweisender Gebiete befinden ausgedehnt.

Weitere Information sind u.a. hier zu finden:

Das Labor Strahlentechnik verfügt über die Möglichkeit, Radon- bzw. Thoron-Konzentrationen in der Raumluft mit aktiven Geräten zu messen; auf Wunsch können auch passive Dosimeter bereitgestellt werden.

Beispiel: Ergebnisse von Radonmessungen in der Oberlausitz - präsentiert zum 11. Sächsischen Radntag am 12.09.2017